Wann der Ausweis vorliegen muss, ob Bedarfs- oder Verbrauchsausweis, was er kostet, welches Bußgeld droht – und was sich mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz ab 2027 ändert. Stand: September 2026.
Ja: Wer ein Haus oder eine Wohnung verkauft, muss einen gültigen Energieausweis spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorlegen, die Kennwerte schon in der Anzeige nennen und das Dokument nach dem Notartermin übergeben – sonst drohen bis zu 10.000 € Bußgeld. Ein Verbrauchsausweis kostet 2026 etwa 50–150 €, ein Bedarfsausweis 300–600 €; für unsanierte Häuser mit Bauantrag vor November 1977 und bis zu vier Wohnungen ist bis Ende 2026 der Bedarfsausweis Pflicht.
Ausnahmen gibt es nur für Baudenkmäler, Gebäude bis 50 m² Nutzfläche und Abrissobjekte. Der Ausweis gilt zehn Jahre. Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) anstelle des GEG; die neuen Regeln für Energieausweise greifen aber erst ab dem 1. Januar 2027 – bis dahin wird nach den bekannten Vorgaben ausgestellt.
Die Ausweispflicht knüpft an den Nutzerwechsel an: Verkauf, Neuvermietung, Verpachtung. Solange Sie selbst im Haus wohnen, braucht Sie niemand danach zu fragen. Sobald ein Interessent das Haus besichtigt, muss der Ausweis auf dem Tisch liegen – nicht erst beim Notar.
| Situation | Energieausweis Pflicht? | Was gilt |
|---|---|---|
| Verkauf von Haus oder Eigentumswohnung | Ja | Vorlage spätestens bei der Besichtigung, Übergabe nach Vertragsschluss, Pflichtangaben in der Anzeige |
| Neuvermietung / Verpachtung | Ja | Gleiche Regeln wie beim Verkauf; Kosten dürfen nicht auf Mieter umgelegt werden (verkaufen oder vermieten?) |
| Verlängerung eines befristeten Mietvertrags | Ab 2027 ja | Neue Vorlagepflicht nach GModG; bis Ende 2026 nicht erforderlich |
| Eigennutzung, bestehendes Mietverhältnis | Nein | Bestehende Mieter haben keinen Anspruch auf Einsicht |
| Verkauf innerhalb der Familie / Schenkung / Erbfall | Verkauf ja, Schenkung nein | Bei Erbschaft entsteht die Pflicht erst, wenn die Erben verkaufen oder vermieten (geerbtes Haus verkaufen) |
| Baudenkmal | Nein (bis 2026) | Bisher befreit; das GModG streicht diese Ausnahme mit den neuen Ausweisregeln – vor einem Verkauf ab 2027 prüfen |
| Gebäude bis 50 m² Nutzfläche, Abriss, Ferienhaus (< 4 Monate/Jahr), Stall, Werkstatt | Nein | Gesetzliche Ausnahmen für kleine und nicht regelmäßig beheizte Gebäude |
Rechtsgrundlage bis 31.12.2026: §§ 79–88 GEG 2024 (Ausweispflicht, Vorlage, Pflichtangaben, Ausstellungsberechtigung); ab 01.01.2027 die entsprechenden Vorschriften des GModG. Bußgeldrahmen 10.000 € in beiden Fassungen.
Beide Ausweise sind rechtlich gleichwertig, aber nicht für jedes Haus erlaubt. Der Verbrauchsausweis rechnet aus den Heizkostenabrechnungen der letzten drei Jahre, der Bedarfsausweis aus der Bausubstanz (Dämmung, Fenster, Heizung) – unabhängig davon, wie sparsam die Bewohner geheizt haben.
| Kriterium | Verbrauchsausweis | Bedarfsausweis |
|---|---|---|
| Datenbasis | Verbrauch der letzten 3 Abrechnungsjahre (Ende max. 18 Monate zurück); ab 2027: 24 lückenlose Monatswerte je Energieträger | Gebäudehülle und Anlagentechnik, rechnerisch nach Norm |
| Kosten 2026 (Einfamilienhaus) | ca. 50–150 € | ca. 300–600 € (mit Ortstermin am oberen Ende) |
| Pflicht bis 31.12.2026 | – | Wohngebäude mit 1–4 Wohnungen, Bauantrag vor 01.11.1977, nicht auf Stand der 1. Wärmeschutzverordnung saniert |
| Ab 01.01.2027 | Freie Wahl für alle Bestandswohngebäude (1977er-Regel entfällt); Neubau immer Bedarfsausweis | |
| Aussagekraft für Käufer | Zeigt Nutzerverhalten mit – sparsame Bewohner = bessere Klasse | Objektiv vergleichbar, enthält Modernisierungsempfehlungen |
| Typisch in Bremen | Mehrfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Häuser ab Ende der 1970er | Altbremer Haus (1880–1930), unsanierte Siedlungshäuser der 1950er–1970er |
Bremer Praxis: Ein großer Teil der Verkaufsobjekte in Findorff, der Neustadt, Walle oder Hastedt sind Altbremer Reihenhäuser mit Bauantrag lange vor 1977. Sind sie nicht nachweislich auf den Stand der 1. Wärmeschutzverordnung gedämmt, ist bis Ende 2026 der Bedarfsausweis Pflicht. Wer ohnehin einen Ausweis braucht, sollte ihn jetzt bestellen: Er gilt zehn Jahre und wird noch nach den vertrauten Regeln erstellt – ab 2027 gelten neue Primärenergiefaktoren, die z. B. Pelletheizungen schlechter einstufen (Details im Artikel Energieeffizienzklassen).
Liegt der Energieausweis bei Veröffentlichung der Anzeige vor – und das sollte er –, sind in jeder kommerziellen Anzeige (Portal, Zeitung, Makler-Website, Social Media) fünf Angaben Pflicht. Fehlende Angaben sind der häufigste Grund für Bußgeldverfahren, weil Anzeigen automatisiert geprüft werden können.
Beispiel: „Bedarfsausweis, Endenergiebedarf 142 kWh/(m²·a), Energieträger Erdgas, Baujahr 1928, Effizienzklasse E“. Die Angaben stehen bei uns im Exposé, in allen Portalanzeigen und im Aushang bei der Besichtigung – so ist die Vorlagepflicht dokumentiert. Mehr zur Aufbereitung: Immobilien-Exposé erstellen.
| Ausweis / Objekt | Typische Kosten 2026 | Dauer | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Verbrauchsausweis Wohnung / Mehrfamilienhaus | ca. 50–150 € | 1–5 Tage | Kosten trägt die Eigentümergemeinschaft; als Wohnungsverkäufer haben Sie Anspruch auf rechtzeitige Aushändigung |
| Verbrauchsausweis Einfamilienhaus | ca. 60–150 € | 1–5 Tage | Nur zulässig, wenn keine Bedarfsausweis-Pflicht besteht (Bauantrag ab 11/1977 oder saniert) |
| Bedarfsausweis Einfamilienhaus (Online, mit Ihren Daten/Fotos) | ca. 250–400 € | 3–10 Tage | Aussteller haftet für Plausibilität; sorgfältige Datenaufnahme schützt Sie vor späteren Käufereinwänden |
| Bedarfsausweis Einfamilienhaus (mit Ortstermin) | ca. 400–600 € | 1–3 Wochen | Empfohlen bei Altbau mit Umbauten; enthält belastbare Modernisierungsempfehlungen |
| Bedarfsausweis Mehrfamilienhaus | ca. 500–1.000 € | 2–4 Wochen | Aufwand steigt mit Anzahl der Wohnungen und Anlagentechnik |
Spannen = Marktüblichkeit 2026 für Bremen und Umland, inkl. MwSt.; regional und je nach Aussteller abweichend. Angebote unter 30 € liefern in der Regel kein rechtsgültiges Dokument (Verbraucherzentrale warnt vor „20-Euro-Ausweisen“).
Fehlende Vorlage, fehlende Übergabe, fehlende Pflichtangaben in der Anzeige oder ein Ausweis von einem nicht berechtigten Aussteller sind jeweils eine Ordnungswidrigkeit. Zuständig ist in Bremen die Bauaufsicht; Interessenten und Wettbewerber können Verstöße anzeigen.
Die Angaben im Ausweis werden nicht automatisch Vertragsinhalt – sie gelten als Information. Wer aber wissentlich falsche Werte nennt oder einen abgelaufenen Ausweis verwendet, riskiert Schadensersatz- oder Rücktrittsforderungen. Sorgfältige Datenaufnahme ist der beste Schutz.
Eine Klausel „Der Käufer verzichtet auf den Energieausweis“ ist wirkungslos, weil die Pflicht öffentlich-rechtlich ist. Der Notar beurkundet zwar auch ohne Ausweis – das Bußgeldrisiko bleibt aber beim Verkäufer und beim Makler.
Der Bundestag hat das GModG am 10. Juli 2026 beschlossen, verkündet wurde es am 28. Juli 2026. Der Heizungsteil gilt seitdem; die Vorschriften zum Energieausweis treten am 1. Januar 2027 in Kraft. Für Verkäufer heißt das:
| Thema | Bis 31.12.2026 (GEG-Regeln) | Ab 01.01.2027 (GModG) |
|---|---|---|
| Effizienzskala Wohngebäude | A+ bis H | Bleibt A+ bis H (EU-Skala A–G nur für Nichtwohngebäude) |
| Wahl des Ausweistyps | Bedarfsausweis-Pflicht für unsanierte Kleinhäuser vor 1977 | Freie Wahl für alle Wohngebäude |
| Datenbasis Verbrauchsausweis | 3 Jahresabrechnungen | 24 lückenlose Monatswerte je Energieträger – ohne Messdienstleister oft nicht verfügbar |
| Pflichtangaben | 5 Angaben (Art, Kennwert, Energieträger, Baujahr, Klasse) | zusätzlich Ausstellungsdatum; im Ausweis absoluter Energiebedarf in MWh/Jahr, Anteil erneuerbarer Energien, Treibhausgasemissionen |
| Vorlagepflicht | Verkauf, Neuvermietung | zusätzlich Verlängerung befristeter Mietverträge; Ausstellungspflicht nach größerer Renovierung |
| Berechnung Bedarfsausweis | Primärenergiefaktor Strom 1,8 / Holz 0,2 | Strom 1,5 / Holz und Pellets 0,7 – Wärmepumpen-Häuser tendenziell besser, Pellet-Häuser schlechter eingestuft |
| Bestehende Ausweise | Bleiben volle 10 Jahre gültig – keine Austauschpflicht | |
| Form | Papier oder PDF | Digital und maschinenlesbar als Standard, Papier auf Wunsch |
Unsere Empfehlung für Verkäufer in Bremen: Wer 2026 oder Anfang 2027 verkaufen will, lässt den Ausweis jetzt erstellen. Er gilt bis 2036, die Datenanforderungen sind heute leichter zu erfüllen, und bei Gas-, Öl- oder Pelletheizung fällt die Einstufung nach altem Recht nicht schlechter aus. Nur bei einer Wärmepumpe kann sich Warten auf 2027 rechnen – das klären wir im Bewertungsgespräch.
Fehlen Unterlagen – typisch bei geerbten Häusern –, arbeitet der Aussteller mit Baujahrs-Standardwerten; das führt meist zu einer schlechteren Klasse als tatsächlich vorhanden. Belege für Dämmung, Fenster oder Heizung lohnen sich deshalb doppelt: für den Ausweis und für den Verkaufspreis.
Beim Verkauf mit Ihr Fairer Makler prüfen wir Ihren Energieausweis, vermitteln bei Bedarf einen berechtigten Aussteller in Bremen und setzen die Pflichtangaben korrekt in Exposé und Anzeigen um. 238+ verkaufte Immobilien, 5,0★ aus 171 Google-Bewertungen, faire Provision ab 1,5 %. Start ist immer die kostenlose Bewertung vor Ort.
Rechtlich nur in Ausnahmefällen: Baudenkmäler und kleine Gebäude bis 50 m² Nutzfläche sind von der Ausweispflicht befreit, ebenso Gebäude, die abgerissen werden sollen. Für jedes andere Haus muss der Energieausweis spätestens bei der Besichtigung vorgelegt und nach dem Notartermin übergeben werden. Der Notar beurkundet zwar auch ohne Ausweis, aber Verkäufer und Makler begehen ohne Vorlage eine Ordnungswidrigkeit mit bis zu 10.000 € Bußgeld.
Ein Verzicht des Käufers befreit nicht von der Pflicht. Die Vorlage- und Übergabepflicht ist öffentlich-rechtlich und dient nicht nur dem Käufer; sie kann deshalb nicht per Vertrag abbedungen werden. Eine Verzichtsklausel im Kaufvertrag schützt nicht vor einem Bußgeld, und der Käufer kann sich später trotzdem auf fehlende Informationen berufen. Praktisch heißt das: Ausweis rechtzeitig bestellen, spätestens zur Besichtigung vorlegen.
Keinen Energieausweis brauchen Sie, solange Sie Ihr Haus selbst bewohnen und weder verkaufen noch neu vermieten. Bestehende Mieter haben keinen Anspruch auf Einsicht. Befreit sind außerdem Baudenkmäler, Gebäude mit höchstens 50 m² Nutzfläche, Abrissobjekte und nicht regelmäßig beheizte Gebäude wie Ferienhäuser mit weniger als vier Monaten Nutzung im Jahr oder Ställe und Werkstätten. Bei Verkauf, Vermietung und Verpachtung eines normalen Wohnhauses ist der Ausweis immer Pflicht.
Wer den Energieausweis bei Verkauf oder Neuvermietung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, in der Anzeige die Pflichtangaben weglässt oder ihn nach Vertragsschluss nicht übergibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das Bußgeld beträgt bis zu 10.000 € je Verstoß. Zuständig ist die Bauaufsichtsbehörde des Bundeslandes; Interessenten können Verstöße dort anzeigen. In der Praxis werden zunehmend Immobilienanzeigen automatisiert auf fehlende Pflichtangaben geprüft.
Bis 31. Dezember 2026 gilt: Für Wohnhäuser mit bis zu vier Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die nicht mindestens die 1. Wärmeschutzverordnung erfüllen, ist der Bedarfsausweis Pflicht – das betrifft in Bremen die meisten unsanierten Altbremer Häuser und Siedlungshäuser der 1950er bis 1970er Jahre. Alle anderen Wohngebäude dürfen den günstigeren Verbrauchsausweis nutzen. Ab 1. Januar 2027 entfällt die 1977er-Regel und jedes Wohngebäude darf frei wählen, allerdings verlangt der Verbrauchsausweis dann lückenlose Monatsdaten aus 24 Monaten.
Ein Verbrauchsausweis kostet 2026 meist 50 bis 150 €, ein Bedarfsausweis für ein Einfamilienhaus etwa 300 bis 600 € – je nachdem, ob der Aussteller das Haus vor Ort aufnimmt oder mit Ihren Daten und Fotos arbeitet. Anbieter mit Ortstermin und Modernisierungsempfehlungen liegen am oberen Ende. Angebote deutlich unter 30 € liefern erfahrungsgemäß kein rechtsgültiges Dokument. Beim Verkauf einer Eigentumswohnung trägt die Eigentümergemeinschaft die Kosten für den Gebäudeausweis.
Zehn Jahre ab Ausstellungsdatum – unabhängig davon, nach welcher Gesetzesfassung er erstellt wurde. Ein 2017 ausgestellter Ausweis läuft also 2027 ab und darf danach nicht mehr für Verkauf oder Vermietung verwendet werden. Ausweise, die vor 2027 nach den heutigen Regeln ausgestellt werden, bleiben auch nach der Gesetzesänderung bis zu ihrem Ablaufdatum gültig; eine Austauschpflicht gibt es nicht.
In jeder kommerziellen Anzeige – Portal, Zeitung, Makler-Website – müssen fünf Angaben stehen: die Art des Ausweises (Bedarf oder Verbrauch), der Endenergiekennwert in kWh/(m²·a), der wesentliche Energieträger der Heizung, das Baujahr des Gebäudes und die Energieeffizienzklasse. Ab 2027 kommt das Ausstellungsdatum des Ausweises hinzu. Fehlen die Angaben, droht auch hier ein Bußgeld – und Portale lehnen die Anzeige zunehmend ab.
Nach Einzelmaßnahmen wie Heizungstausch, neuen Fenstern oder Dachdämmung besteht keine Pflicht, einen neuen Ausweis zu erstellen. Sinnvoll ist es beim Verkauf trotzdem, weil der alte Ausweis die Verbesserung nicht zeigt und Käufer mit der schlechteren Klasse rechnen. Eine Pflicht zum neuen Ausweis besteht nur nach einer umfassenden Sanierung mit energetischer Gesamtbilanzierung, etwa zum KfW-Effizienzhaus, und ab 2027 nach einer größeren Renovierung im Sinne des GModG.
Nur Personen mit der gesetzlichen Ausstellungsberechtigung – Architekten, Bauingenieure, Energieberater, Schornsteinfeger oder Handwerksmeister mit entsprechender Zusatzqualifikation. Eine Übersicht bietet die Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes. Immobilienmakler dürfen den Ausweis nicht selbst ausstellen; wir vermitteln auf Wunsch einen berechtigten Aussteller in Bremen und stellen sicher, dass der Ausweis rechtzeitig zur ersten Besichtigung vorliegt.
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