Ob beim Hausverkauf Steuer anfällt, entscheidet vor allem eine Frist – und die Frage, ob Sie selbst darin gewohnt haben. Dieser Ratgeber erklärt die Spekulationssteuer, die 10-Jahres- und die 3-Jahres-Regel, Sonderfälle bei Erbe und Schenkung und wie Sie böse Überraschungen vermeiden. Stand: September 2026.
Der Verkauf einer privaten Immobilie ist steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als zehn Jahre liegen (Spekulationsfrist nach § 23 EStG) oder wenn Sie die Immobilie im Verkaufsjahr und den beiden Kalenderjahren davor selbst bewohnt haben. Trifft beides nicht zu, fällt auf den Gewinn Spekulationssteuer zu Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz an.
Maßgeblich für die Frist sind die Daten der notariellen Kaufverträge, nicht die Grundbucheintragung. Der zu versteuernde Gewinn ist der Verkaufspreis abzüglich des damaligen Kaufpreises, der Kauf- und Verkaufsnebenkosten sowie wertsteigernder Investitionen. Dieser Ratgeber gibt eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall.
Verkaufen Sie eine vermietete oder leerstehende Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf mit Gewinn, gilt dieser Gewinn als „privates Veräußerungsgeschäft“ und wird versteuert. Die Frist beginnt mit dem Datum des notariellen Kaufvertrags beim Erwerb und endet mit dem Datum des Verkaufsvertrags – nicht mit Übergabe oder Grundbucheintrag.
Nach Ablauf der zehn Jahre ist der Verkauf einer privaten Immobilie steuerfrei, egal wie hoch der Gewinn ausfällt. Wer also kurz vor dem Stichtag steht, sollte prüfen, ob sich ein paar Wochen Warten lohnen – hier hilft ein Steuerberater mit der genauen Fristberechnung.
Unabhängig von der 10-Jahres-Frist ist der Verkauf steuerfrei, wenn Sie die Immobilie selbst bewohnt haben – und zwar entweder ununterbrochen seit dem Kauf oder im Verkaufsjahr und den beiden vorangegangenen Kalenderjahren. Diese „3-Jahres-Regel“ ist großzügig ausgelegt: Es reicht, wenn Sie das Jahr des Verkaufs, das Vorjahr und das Jahr davor darin gewohnt haben – volle Kalenderjahre sind nicht nötig.
Selbstnutzung heißt: Sie, Ihre Familie oder unterhaltsberechtigte Kinder haben tatsächlich dort gewohnt. Ein zeitweise vermietetes Arbeitszimmer oder eine kurze Leerstandsphase vor dem Verkauf sind meist unschädlich. Bei gemischt genutzten Objekten kann der vermietete Anteil aber anteilig steuerpflichtig bleiben.
Versteuert wird der Gewinn, nicht der Verkaufspreis. Vom Verkaufspreis ziehen Sie den ursprünglichen Kaufpreis, die Nebenkosten von Kauf und Verkauf sowie wertsteigernde Modernisierungen ab. Auf den verbleibenden Gewinn wird Ihr persönlicher Einkommensteuersatz angewendet.
| Position | Beispiel (Orientierung) |
|---|---|
| Verkaufspreis | 400.000 € |
| abzüglich Kaufpreis (vor 6 Jahren) | − 300.000 € |
| abzüglich Kauf-/Verkaufsnebenkosten | − 25.000 € |
| zu versteuernder Gewinn | 75.000 € |
| Steuer bei z. B. 40 % Steuersatz | ca. 30.000 € |
Vereinfachtes Rechenbeispiel zur Orientierung, ohne Freibeträge und individuelle Faktoren. Die tatsächliche Belastung hängt von Ihrem Steuersatz und Ihrer Gesamtsituation ab – das rechnet ein Steuerberater verbindlich durch.
Bei Erbschaft und Schenkung fällt keine Spekulationssteuer neu an – Sie treten in die Frist der Erblasserin oder des Schenkers ein. Hat die verstorbene Person die Immobilie also vor mehr als zehn Jahren gekauft, können Sie steuerfrei verkaufen. War der Kauf jünger, läuft die Restfrist für Sie weiter.
Getrennt davon steht die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, die vom Verwandtschaftsgrad und den Freibeträgen abhängt. Grundlage ist immer ein nachvollziehbarer Immobilienwert. Mehr dazu unter geerbte Immobilie in Bremen verkaufen. Wann genau die Frist greift, vertieft der Ratgeber Spekulationssteuer auf Immobilien.
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Ist der Verkauf steuerpflichtig, wird der Gewinn (Verkaufspreis minus Kaufpreis, Nebenkosten und wertsteigernder Investitionen) mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz belastet. Bei einem Gewinn von 75.000 € und 40 % Steuersatz sind das rund 30.000 €. Nach zehn Jahren oder bei Eigennutzung zahlen Sie nichts.
Steuerfrei ist der Verkauf, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als zehn Jahre liegen oder wenn Sie die Immobilie im Verkaufsjahr und den beiden Kalenderjahren davor selbst bewohnt haben. Maßgeblich sind die Daten der notariellen Kaufverträge.
Das ist die Einkommensteuer auf den Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG. Sie fällt an, wenn Sie eine nicht selbst genutzte Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf mit Gewinn verkaufen. Ein eigener Steuersatz existiert nicht – es gilt Ihr persönlicher Einkommensteuersatz.
Das Datum des notariellen Kaufvertrags – sowohl beim Erwerb als auch beim Verkauf. Die Grundbucheintragung und die Übergabe sind für die Spekulationsfrist nicht ausschlaggebend.
Sie treten in die Frist der verstorbenen Person ein. Lag deren Kauf mehr als zehn Jahre zurück, verkaufen Sie steuerfrei; andernfalls läuft die Restfrist weiter. Davon getrennt kann Erbschaftsteuer anfallen – das hängt von Verwandtschaftsgrad und Freibeträgen ab.
Zwingend nicht, sinnvoll fast immer. Fristberechnung, die Abgrenzung der Eigennutzung und die genaue Gewinnermittlung entscheiden schnell über fünfstellige Beträge. Wir geben lokale Orientierung zum Wert und Ablauf, ersetzen aber keine steuerliche Beratung.
Schreibt über Immobilienverkauf, Bewertung, Steuern und den Bremer Immobilienmarkt – mit fairer, transparenter Provision und lokalem Marktwissen. Kein Ersatz für eine individuelle Steuerberatung.