Ob und wie viel Erbschaftssteuer auf ein geerbtes Haus anfällt, hängt vom Wert, dem Verwandtschaftsgrad und der Nutzung ab. Wir erklären Freibeträge, die Familienheim-Befreiung und legale Wege, Steuer zu sparen.
Grundlage der Erbschaftssteuer ist der Verkehrswert der Immobilie. Vom steuerpflichtigen Wert wird der persönliche Freibetrag abgezogen; nur der Rest wird – je nach Steuerklasse – besteuert.
Entscheidend sind also drei Dinge: der Immobilienwert, Ihr Verwandtschaftsgrad zum Erblasser und ob Sie die Immobilie selbst nutzen. Eine realistische, nicht überhöhte Bewertung kann die Steuerlast spürbar senken.
500.000 € Freibetrag – zusätzlich Versorgungsfreibetrag bis 256.000 €.
400.000 € Freibetrag pro Kind (auch Stief- und Adoptivkinder).
200.000 € Freibetrag; Eltern/Großeltern beim Erwerb von Todes wegen 100.000 €.
20.000 € Freibetrag – etwa für Geschwister, Neffen oder nicht Verwandte.
Freibeträge lassen sich alle zehn Jahre erneut nutzen – wichtig bei Schenkungen.
Je nach Steuerklasse und Wert zwischen 7 % und 50 %.
Selbst genutztes Familienheim bleibt steuerfrei – bei Kindern bis 200 m² Wohnfläche, wenn sie unverzüglich einziehen und 10 Jahre bleiben.
Frühzeitig zu Lebzeiten schenken und Freibeträge alle 10 Jahre nutzen.
Eine fundierte, nicht überhöhte Wertermittlung vermeidet eine zu hohe Steuerbasis.
Erbt der Ehe- oder Lebenspartner das selbst bewohnte Familienheim und bleibt zehn Jahre darin wohnen, ist der gesamte Wert steuerfrei. Bei Kindern gilt die Befreiung bis 200 m² Wohnfläche. Zieht man vorzeitig aus oder verkauft, wird die Steuer nachträglich fällig.
Diese Übersicht ersetzt keine Steuerberatung. Wir sind nicht steuerberatend tätig – verbindliche Auskünfte gibt Ihr Steuerberater. Gerne arbeiten wir mit ihm zusammen und liefern die passende Bewertung.
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Das hängt vom Verkehrswert, Ihrem Freibetrag und der Steuerklasse ab. Nach Abzug des Freibetrags liegt der Satz je nach Wert und Verwandtschaft zwischen 7 % und 50 %.
Das Finanzamt setzt den Verkehrswert an. Eine fundierte, marktgerechte Bewertung ist wichtig, damit die Steuerbasis nicht zu hoch ausfällt – wir bewerten kostenlos.
Als selbst genutztes Familienheim: Ehegatten steuerfrei bei 10 Jahren Eigennutzung, Kinder bis 200 m² Wohnfläche bei unverzüglichem Einzug. Sonst greifen die persönlichen Freibeträge.
Durch Nutzung der Familienheim-Befreiung, rechtzeitige Schenkungen mit Freibeträgen alle 10 Jahre und eine realistische Bewertung. Die verbindliche Gestaltung bespricht Ihr Steuerberater.
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